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Corona November- und Dezemberhilfe

13. Januar 2021

Die Bundesregierung unterstützt durch die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen mit einer „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“, der sogenannten November- und Dezemberhilfe. Alle diese Betroffenen erhalten schnell und unbürokratisch Hilfe in Form von Zuschüssen.

Der Zuschuss beträgt 75 Prozent des jeweiligen durchschnittlichen Umsatzes im November sowie im Dezember 2019, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen. Anträge müssen alle Nicht-Soloselbständigen durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer oder einen Buchprüfer oder einen Rechtsanwalt (prüfende Dritte) stellen lassen.

Corona Überbrückungshilfe

13. Januar 2021

Unternehmen, die bereits Überbrückungshilfe beantragt haben oder planen Überbrückungshilfe zu beantragen oder Unternehmen, die mehr als 5000,- Euro Fördersumme erwarten und alle Nicht-Soloselbständigen müssen den Antrag auch über einen prüfenden Dritten stellen.

Die Corona-Finanzhilfen wurden von der Bundesregierung mit den Überbrückungshilfen III über das Jahr 2020 hinaus verlängert und deutlich erweitert.

Die neue Förderhöchstsumme beträgt nun bis zu € 200.000,00 pro Monat, nachdem sie bislang maximal € 50.000,00 pro Monat betrug. Zusätzliche Verbesserungen gab es u.a. hinsichtlich der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder der Abschreibungen. Für die Überbrückungshilfen III gilt eine Laufzeit bis Juni 2021.

Neustarthilfe für Soloselbstständige

13. Januar 2021

Eine neue Finanzhilfe zielt insbesondere auf von der Corona-Pandemie betroffenen Künstler und Kulturschaffenden ab. Soloselbstständige können meist keine Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfen III geltend machen, erleiden aber trotzdem hohe Umsatzeinbußen. Für diesen Personenkreis ist daher einmalig eine Betriebskostenpauschale von 25 % des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 vorgesehen.

Die Bemessungsgrundlage ist der Referenzumsatz des Vorkrisenzeitraums, der aus dem durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2019 (Referenzmonatsumsatz) multipliziert mit sieben ermittelt wird.

Bei Beginn der selbstständigen Tätigkeit nach dem 1.10.2019 kann als Referenzmonatsumsatz entweder der durchschnittliche Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder der durchschnittliche Monatsumsatz des III. Quartals 2020 gewählt werden. Die maximale Betriebskostenpauschale beträgt € 5.000,00. Die Finanzhilfe deckt den Zeitraum bis Juni 2021 ab und ist – sofern die Voraussetzungen vorliegen – nicht zurückzuzahlen. Rückzahlungen sind nur dann zu leisten, wenn der Umsatz während der Laufzeit entgegen der Erwartungen bei über 50 % des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegt.

Antragstellung der Neustarthilfe für Soloselbstständige

13. Januar 2021

Anträge können alle Soloselbstständigen stellen, die keine Fixkosten geltend machen können und im Jahr 2019 mindestens 51 % ihres Einkommens aus der entsprechenden selbstständigen Tätigkeit erzielt haben. Die volle Betriebskostenpauschale wird dann gewährt, wenn der Umsatz des Soloselbstständigen während der siebenmonatigen Laufzeit

von Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 % zurückgegangen ist. Anträge können voraussichtlich ab Mitte Januar 2021 gestellt werden.

Stand: 28. Dezember 2020

Rückerstattungsanträge der schweizerischen Verrechnungssteuer online beantragen

28. Januar 2020

In Deutschland ansässige Personen können ab dem 31. Januar 2020 eine Online-Applikation der Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zur Rückerstattung ihrer schweizerischen Verrechnungssteuer auf Kapitalerträge nutzen. Die App wird auf der Webseite der ESTV (www.estv.admin.ch) bereitgestellt. Sie gilt für Rückerstattungsanträge aus Deutschland auf Erträge mit Fälligkeiten ab dem 1. Januar 2020 und ersetzt das Formular 85. Dieses Formular ist nur noch für Rückerstattungsanträge auf Erträgen mit Fälligkeit bis 31. Dezember 2019 gültig.

Durch die online-Anträge sollen die Fehlerquellen beim Einreichen reduziert und die Rückerstattung beschleunigt werden.

Sie kann auch von dafür delegierten Treuhändern und Banken genutzt werden. Nach einmaliger Registrierung lassen sich der Rückerstattungsantrag elektronisch erfassen und Beilagen direkt hochladen.
Allerdings muss aus rechtlichen Gründen weiterhin der Antrag ausgedruckt und durch das zuständige deutsche Finanzamt unterzeichnet werden lassen. Der unterzeichnete Antrag muss dann der ESTV per Post zugestellt werden.
Die mittels der App erfassten Anträge gelten erst dann als eingereicht, wenn auch der ausgedruckte Antrag rechtsgültig unterzeichnet und fristgerecht bei der ESTV vorliegt.

Steuerliche Begünstigungen energetischer Sanierungsmaßnahmen

28. Januar 2020

Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht hat die Bundesregierung endlich wichtige Regelungen auf den Weg gebracht, um die Herausforderung der CO2-Reduktion bis 2030 anzugehen. So sollen unter anderem energetische Sanierungsmaßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden steuerlich gefördert werden. Damit auch wirklich eine Verringerung der erreicht wird, müssen die energetischen Einzelmaßnahmen bestimmte Mindestanforderungen einhalten. Dazu gehören insbesondere bauliche Maßnahmen wie
- die Wärmedämmung von Wänden und Dachflächen
- die Wärmedämmung von Geschossdecken
- die Erneuerung der Fenster oder Außentüren
- die Erneuerung oder den Einbau einer Lüftungsanlage
- die Erneuerung der Heizungsanlage
- der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung sowie
- die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Für alle Maßnahmen ist erforderlich, dass die Aufwendungen für den fachgerechten Einbau beziehungsweise die fachgerechte Installation, Inbetriebnahme von Anlagen sowie die direkt mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten durch einen Handwerksfachbetrieb zu bestätigen sind.

Auf Antrag wird dann die tarifliche Einkommensteuer im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14.000 Euro vermindert. Im dritten Kalenderjahr wird die Steuer dann nochmals um 6 Prozent der Kosten, höchstens jedoch um 12.000 Euro für das begünstigte Objekt ermäßigt. Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist.

Neues anhängiges Verfahren zur Pkw-Überlassung an den Ehegatten

01. März 2019

Ein selbständiger IT-Fachberater hat seine Gattin als Bürokraft für 400,00 EUR im Monat angestellt. Mit diesem Gehalt sollte die private Nutzung eines Firmenwagens eingeschlossen sein. Die Arbeitszeit sollte sich nach dem Arbeitsanfall richten. Eine feste Stundenzahl war nicht vereinbart. Außerdem wollte der IT-Berater auch Beiträge für eine Pensionskasse geltend machen. Das Finanzamt erkannte den Arbeitsvertrag nicht an. Das Finanzgericht Münster schloss sich der Meinung des Finanzamtes an.

Ein solcher Arbeitsvertrag würde aus Sicht der Finanzrichter einem Fremdvergleich nicht standhalten (FG Münster, Urteil vom 20.11.2018, 2 K 156/18). Schädlich sei zunächst die Abrede über die Arbeitszeit. Zwar wurde kein Stundenkontingent vereinbart, aber Überstunden sollten durch Freizeit abgegolten werden. Auch die Nutzung eines Firmenwagens bei reiner Tätigkeit als Bürokraft sei nicht üblich.

Unter dem Az. X R 44/17 ist in einem ähnlicher Fall beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Revisionsverfahren zur Absetzbarkeit der Kosten für den Dienstwagen eines geringfügig beschäftigten Ehegatten anhängig.

Steuerliche Entlastung von E-Dienstwagen

27. Februar 2019

Nach einer Meldung der dpa will Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) Elektroautos und Plug-in-Hybride als Dienstwagen deutlich länger steuerlich fördern als bisher geplant. Da etwa die Hälfte aller Autos in Deutschland als Dienstwagen verkauft werden, könnten mit Elektroantrieb ausgestattete Kfz und Plug-in-Hybride mit einer neuen Besteuerung für Dienstwagen künftig deutlich mehr gefragt sein. Die steuerliche Förderung dieser Autos als Dienstwagen soll daher nicht in 2021 enden, sondern über das ganze nächste Jahrzehnt ausgedehnt werden.

Seit Jahresbeginn muss ein Arbeitnehmer, der sein Plug-in-Hybrid oder E-Auto auch als Dienstwagen nutzt, nur einen reduzierten Satz von 0,5 % des inländischen Brutto-Listenpreises pro Monat als geldwerten Vorteil versteuern. Bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor sind es 1,0 %. Die Regelung ist bisher auf drei Jahre befristet.

Eine Beschränkung ist aber vorgesehen: Plug-in-Hybride sollten dann aber nur noch gefördert werden, wenn sie mit reinem Elektroantrieb mindestens eine Strecke von 80 Kilometer fahren können. Scholz erwägt auch eine Ausweitung auf Lieferwagen mit Elektroantrieb, die innerstädtisch unterwegs sind.